2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'220.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 4. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Beklagten wird abgewiesen. 5. Die eventuellen Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren werden abgewiesen. - 15 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)