5.2. Der Kläger verlangt für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, sofern er im Berufungsverfahren kostenpflichtig würde. Dies ist nicht der Fall (vgl. Erw. 6 unten), weshalb sich die Prüfung seiner zivilprozessualen Bedürftigkeit erübrigt und sein eventuelles Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.