wurde Gegenteiliges nicht belegt. Eine Nachfrist ist der anwaltlich vertretenen Beklagten nicht einzuräumen (BGE 5A_311/2023 Erw. 3.2). Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (BGE 142 III 39 Erw. 2.3); dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann (BGE 4A_412/2008 Erw. 4.1; BÜHLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 117 ZPO). Nach dem Gesagten vermochte die Beklagte nicht glaubhaft zu machen, dass sie für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des Klägers angewiesen ist.