Ihr Gesuch begründet die Beklagte damit, dass ihr schon die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt habe. Sie verliert aber kein Wort dazu, inwiefern es ihr nicht möglich sein sollte, sich im Zusammenhang mit der (in der Steuererklärung der Parteien nicht deklarierten) Liegenschaft in der Elfenbeinküste, die sie als ihr Eigentum beansprucht (act. 85, 94, 105 f.), flüssige Mittel für die Bestreitung der Verfahrenskosten zu beschaffen. Die Ausführungen des Klägers in der Eingabe vom 6. Juli 2023, wonach sie das Grundstück belehnen könnte (act. 125), blieben bis dato unwidersprochen resp. wurde Gegenteiliges nicht belegt.