Es ist nicht Aufgabe des Staates, die Prozesskosten für Bürger zu tragen, die über "ressources suffisantes" (Wortlaut von Art. 117 lit. a ZPO in der französischsprachigen Fassung) verfügen (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2015, S. 87 f.). Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege trifft einen Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit, welche zur Darstellung und soweit möglich zum Nachweis der gesamten finanziellen Situation verpflichtet (BGE 5A_6/2017 Erw. 2).