Die Vorinstanz hat der Beklagten mit Verfügung vom 9. August 2023 (act. 152 f.) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Zudem wurde in Erwägung 7.3 des angefochtenen Entscheids die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Beklagten unter Hinweis auf die Unterhaltsberechnung bejaht. Da aber die Verfügung vom 9. August 2023 keine Begründung enthält und sich der angefochtene Entscheid (Erw. 7.3) nur zur ehelichen Liegenschaft äussert, ist vorliegend nicht von einer "natürlichen Vermutung weiterbestehender Mittellosigkeit" auszugehen und deshalb nicht von einer vertieften Prüfung des neuen Gesuchs der Beklagten abzusehen (vgl. BÜHLER, in: BK- ZPO, a.a.O., N. 137 zu Art. 119 ZPO).