4. Die Beklagte ficht die Unterhaltsberechnung nur für den Fall an, dass ihr die Obhut über C._____ zugeteilt würde (vgl. Berufung, S. 11, Ziff. 4.1). Auch der Kläger macht nur für diesen nicht eingetretenen Fall (vgl. Erw. 3.4 oben) Ausführungen zum Kinderunterhalt. Damit erübrigt es sich, auf ihre diesbezüglichen Vorbringen (Beklagte: Berufung, S. 11 ff.; Kläger: Berufungsantwort, S. 13 ff.) einzugehen.