3.4. Zusammenfassend ist weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine fehlerhafte Ermessensausübung (vgl. Erw. 1 oben) darin zu erblicken, dass die Vorinstanz C._____ unter die Obhut des Klägers (und nicht der Beklagten) gestellt hat. Dies führt zur Abweisung der Berufung der Beklagten, soweit sie für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Parteien die Zuweisung der alleinigen Obhut an sich (und damit einhergehend die Festlegung eines Besuchs-/Ferienrechts für den Kläger) verlangt.