Es komme aufs Thema an. Wie es für sie aussehen soll, wenn ihre Eltern nicht mehr zusammenleben, sei schwierig. Von der Schule her wäre es besser beim Vater zu bleiben, aber allgemein besser bei der Mutter. Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Äusserungen zurecht und nachvollziehbar festgehalten, dass bei C._____ weder eindeutig eine primäre Bezugsperson noch ein Zuteilungswunsch vorhanden sei (Erw. 3.1 Abs. 1 oben). In ihrem Brief an die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin (Eingang am 6. Oktober 2023) erklärt C._____ zwar neuerdings, dass es ihr "sehr wichtig" sei, dass ihre Mutter "100 % Sorgerecht trägt" (act. 201; Berufungsbeilage 7).