Ihre sprachlichen Probleme seien ein gewichtiges Argument beim Entscheid über die Obhut; es gehe nicht nur um schulische Belange. D._____ habe sich ihm gegenüber nicht klar geäussert, wo er wohnen werde. Er gehe davon aus, dass D._____ von der Beklagten in erster Linie aufgrund seines Einkommens bei der Wohnungssuche eingesetzt werde, um bessere Chancen zu haben (Berufungsantwort, S. 3 ff.). 3.2. Die Anordnung einer alternierenden Obhut steht vorliegend nicht zur Debatte. Beide Parteien beanspruchen die Alleinobhut für sich. Leitprinzip für - 10 -