Der Kläger bestreitet die Ausführungen der Beklagten. Mit der neuen Stelle sei keine Verbesserung der Betreuungssituation eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass C._____ Brief auf Geheiss der Beklagten verfasst worden sei. Mittlerweile habe die Beklagte offenbar per 1. November 2023 eine Wohnung in U._____ gefunden, d.h. die Zuteilung der Obhut an sie wäre mit einem Schulwechsel für C._____ verbunden; gemäss Vorinstanz sei es aber wichtig, dass C._____ in der gewohnten Umgebung bleiben könne. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte doch noch in die Westschweiz ziehe. Ihre sprachlichen Probleme seien ein gewichtiges Argument beim Entscheid über die Obhut;