Die Beklagte beharrt auf der alleinigen Obhut über C._____. Sie arbeite nun seit August 2023 in T._____ (die neue Stelle erlaube ihr "bestmögliche Flexibilität"), sei auf Wohnungssuche "im Umkreis von C._____ Lebensmittelpunkt" und es liege von C._____ ein schriftlicher Zuteilungswunsch vor. C._____ habe nicht nur ihr "ziemlich klar" gesagt, dass sie nicht beim Kläger wohnen möchte, sondern habe sogar ohne ihr "Zutun" einen Brief an die Vorinstanz verfasst und ihre Gründe mitgeteilt, weshalb sie bei ihrer Mutter bleiben möchte. Sie könne C._____ die notwendige Stabilität bieten.