_ habe sich ambivalent gezeigt. Es könne von keinem eindeutigen Zuteilungswunsch ausgegangen werden, wobei ein solcher ohnehin nur ein Aspekt der Obhutszuteilung wäre. Insgesamt erscheine es als dem Kindeswohl eher entsprechend, die Obhut dem Kläger zuzuweisen (angefochtener Entscheid, Erw. 5.1.4).