3. 3.1. In erster Instanz hatten beide Parteien die alleinige Obhut über C._____ verlangt. Die Vorinstanz wies sie dem Kläger zu: Keine der erziehungsfähig erscheinenden Parteien beantragte die alternierende Obhut. Selbst wenn die Beklagte in der bisherigen Umgebung bleibe, scheine der Kläger (trotz 100 %-Pensum) eher bzw. mehr in der Lage zu sein, C._____ persönlich zu betreuen. C._____ habe ihr soziales Umfeld in R._____. Sie gehe dort in die Schule und übe dort auch ihre Hobbies aus.