Vorliegend kann auf dieses umfassende Anhörungsergebnis, welches nach wie vor aktuell erscheint, abgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verändert hätten, so dass eine erneute Anhörung durch das Obergericht angezeigt wäre (vgl. STECK, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 26 zu Art. 298 ZPO; BGE 134 III 90 Erw. 4; BGE 5A_505/2013 Erw. 5.2.2 [wiederholte Begutachtung]), sind nicht ersichtlich (vgl. Erw. 3.3 Abs. 1 unten). Wiederholte Anhörungen sind zu vermeiden (STECK, a.a.O., N. 22 zu Art. 298 ZPO; SPYCHER, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BK-ZPO], Bern 2012, N. 13 zu Art. 298 ZPO).