Ausschlaggebend muss sein, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden ist und dass die Anhörung bzw. deren Ergebnis aktuell ist (vgl. BGE 146 III 209 Erw. 3.3.2). Die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin hörte C._____ am 7. Juni 2023 persönlich an (act. 77 ff.). Damit hat die Vorinstanz erst vor rund sechs Monaten versucht, C._____ "Willen zu eruieren"; C._____ "Partizipationsrechte" (so die Beklagte) wurden also bereits gewahrt. Vorliegend kann auf dieses umfassende Anhörungsergebnis, welches nach wie vor aktuell erscheint, abgestellt werden.