zentrale Aufgabe des Gerichts, in den das Kind betreffenden Streitpunkten eine Lösung zu finden, die dessen Wohl bestmöglich entspricht. Daher muss sich der Richter von den massgeblichen Verhältnissen grundsätzlich ein persönliches Bild machen (BGE 5A_735/2007 Erw. 2.1). So oder anders ist eine Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden.