gezwungenen Rahmen bereits möglich ist, sich die Vertretung so ein Bild über die Wahrnehmungen des Kindes machen und diese dem Gericht mitteilen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kindesvertretung dem entscheidbefassten Gericht zusätzliche Entscheidungshilfe bieten kann bei der Frage, welche Obhuts- und Betreuungsregelung dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall am besten entspricht (BGE 5A_400/2015 Erw. 2.3; BGE 142 III 153 ff.; MICHEL/STECK, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 19 zu Art. 299 ZPO). Die Vorinstanz hat C._____ gerichtlich angehört (vgl. Erw. 2.2 unten). Die Beklagte behauptet sodann nicht, dass C.___