2. 2.1. Nach Art. 299 ZPO hat das Gericht ex officio zu prüfen, ob dem Kind als Vertretung in Form eines Beistandes eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zur Seite zu stellen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eltern in Bezug auf die Obhut bzw. die Aufteilung der Betreuung, wie vorliegend (vgl. Erw. 3 unten), unterschiedliche Anträge stellen (Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO). Selbst in diesem Fall besteht aber nur eine Prüfungspflicht des Gerichtes und ist die Anordnung einer Kindesvertretung nicht imperativ; die Bezeichnung einer Vertretung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts.