Auch wenn hinsichtlich der (vorliegend strittigen) Kinderbelange der Erforschungs- und der Offizialgrundsatz gelten (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), haben die Parteien die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.1, 133 III 507 Erw. 5.4). Im Berufungsverfahren ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 Erw. 2.2). Diese Novenschranke gilt indes bei (wie vorliegend strittigen) Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw.