Eventualiter [bei Zuweisung der Obhut an die Beklagte] sei dem Kläger ein ausgedehntes Besuchsrecht jede Woche von [Donnerstag- bis Samstagabend] und jedes zweite Wochenende zusätzlich von [Samstag- bis Sonntagabend] sowie die Hälfte der Schulferien einzuräumen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu [gewähren]." Das Obergericht zieht in Erwägung: