2.2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Lenzburg wird angewiesen, der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 zurückzuerstatten. 2. Es werden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)