5.2. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO abzusehen, wobei der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ohnehin keine zu entschädigenden Kosten entstanden sind (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Oktober 2023 aufgehoben und wie folgt abgeändert: 2. 2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.