4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. -6- Stattdessen ist festzuhalten bzw. anzuordnen, dass für das vorinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden und der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss ihr zurückzuerstatten ist. 5. 5.1. Die in Art. 114 lit. c ZPO festgelegte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 2 zu Art. 114 ZPO), weshalb für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden.