3.4. Im Kanton Aargau werden in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auch keine Parteikosten ersetzt (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO). Da die Klägerin mit Beschwerde jedoch nur die vorinstanzliche Kostenverteilung (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids), nicht aber die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten des Beklagten (Dispo- sitiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids) angefochten hat, hat es mit den vorinstanzlich festgesetzten Entschädigungsfolgen sein Bewenden.