Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Kostenlosigkeit in der vorliegenden Streitigkeit nicht gelten sollte, bloss weil sich die Klägerin dafür entschied, ihren Anspruch im (rascheren) Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen geltend zu machen. Vielmehr scheint es aus sozialpolitischen Überlegungen angezeigt, Art. 114 lit. c ZPO grundsätzlich auch in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen anhängig gemacht werden, zur Anwendung kommen zu lassen. Somit waren für das vorinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben.