Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, S. 7299 f.). Der Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ist aus sozialpolitischen Gründen bei solchen Streitigkeiten gerechtfertigt, da einerseits zwischen den Parteien in aller Regel ungleiche Kräfteverhältnisse bestehen und es anderseits um existenzielle Belange für zumindest eine der Prozessparteien geht (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 113 ZPO), wobei die Kostenlosigkeit gleichermassen für beide Parteien gilt. Für kostenlose Verfahren darf grundsätzlich kein Kostenvorschuss verlangt werden (Art. 98 ZPO e contrario;