2017, N. 16 zu Art. 257 ZPO), die nicht dem Offizialgrundsatz unterliegen (vgl. Art. 257 Abs. 2 ZPO), mitunter auch für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BGE 141 III 23). Es ist der klagenden Partei überlassen, ob sie ihren Anspruch im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen oder über den gewöhnlichen Prozessweg im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren geltend machen will (SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 ZPO).