Würde das erstinstanzliche Verfahren nicht als kostenlos qualifiziert, wären die Gerichtskosten in Anwendung von § 8 VKD auf Fr. 500.00 festzusetzen gewesen, da die Kosten im summarischen Verfahren in Anbetracht des viel geringeren Aufwands merklich tiefer sein müssten als jene im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Festlegung der Gerichtskosten somit offensichtlich und in willkürlicher Weise überschritten.