2.2. Mit Beschwerde (Rz. 9 ff.) bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe Art. 114 lit. c ZPO nicht richtig angewendet. Es liege eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.00 vor, weshalb keine Gerichtskosten zu sprechen seien. Würde das erstinstanzliche Verfahren nicht als kostenlos qualifiziert, wären die Gerichtskosten in Anwendung von § 8 VKD auf Fr. 500.00 festzusetzen gewesen, da die Kosten im summarischen Verfahren in Anbetracht des viel geringeren Aufwands merklich tiefer sein müssten als jene im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren.