2. 2.1. Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 106 ZPO der Klägerin und setzte die Entscheidgebühr gestützt auf § 8 des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD) auf Fr. 1'200.00 fest (angefochtener Entscheid, E. 3.1 f.).