2.2. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 stellte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung, und dem Beklagten zur Kenntnisnahme zu. 2.3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Das Obergericht zieht in Erwägung: