2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 5. Oktober 2023 in Verfahren Nr. SZ.2023.56 des Bezirksgerichts Lenzburgs aufzuheben und die der Berufungsklägerin aufzuerlegenden Gerichtskosten auf CHF 500.00 festzulegen sowie vom geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 1'200.00 seien CHF 700.00 der Beschwerdeführerin zu erstatten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners oder des Staates."