2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zulasten des Gesuchsgegners." 1.2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 erstattete der Beklagte innert erstreckter Frist eine Stellungnahme und beantragte, auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen sei nicht einzutreten bzw. dieses sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 1.3. Am 18. Juli 2023 reichte die Klägerin eine Replik ein. 1.4. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg was folgt: