Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.226 (SZ.2023.56) Art. 78 Entscheid vom 20. November 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess, […] Gegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen / Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenz- burg ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit folgenden Anträgen ein: " 1. Der Gesuchsgegner sei unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB sowie einer Busse zu CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche seit dem 31. Januar 2022 abgeschlossene Arbeitsverträge oder auf Erbringung von Arbeitsleistung ausgerichtete Verträge unter Bezeichnung der von ihm ausgeübten Funktion und unter Beilage einer Stellenbeschreibung innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids schriftlich bekanntzugeben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zulas- ten des Gesuchsgegners." 1.2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 erstattete der Beklagte innert erstreckter Frist eine Stellungnahme und beantragte, auf das Gesuch um Rechts- schutz in klaren Fällen sei nicht einzutreten bzw. dieses sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 1.3. Am 18. Juli 2023 reichte die Klägerin eine Replik ein. 1.4. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Lenzburg was folgt: " 1. Auf das Gesuch um Bekanntgabe von Arbeitsverträgen oder auf Erbrin- gung von Arbeitsleistung ausgerichteten Verträgen unter Bezeichnung der vom Gesuchgegner ausgeübten Funktion und unter Beilage einer Stellen- beschreibung seit dem 31. Januar 2022 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchgegner eine Parteient- schädigung von CHF 1'054.20 (inkl. 7.7 % MWSt. von CHF 75.35) zu bezahlen." -3- 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 6. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid vom 5. Oktober 2023 in Verfahren Nr. SZ.2023.56 des Bezirksgerichts Lenzburgs sei in dessen Dispositivziffer 2 aufzuheben, es seien keine Gerichtskosten zu verlangen und der geleistete Vorschuss in Höhe von CHF 1'200.00 sei der Beschwerdeführerin in voller Höhe zu er- statten. 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 5. Oktober 2023 in Verfahren Nr. SZ.2023.56 des Bezirksgerichts Lenzburgs aufzuheben und die der Berufungsklägerin aufzuerlegenden Gerichtskosten auf CHF 500.00 festzulegen sowie vom geleisteten Vor- schuss in Höhe von CHF 1'200.00 seien CHF 700.00 der Beschwerdefüh- rerin zu erstatten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg- ners oder des Staates." 2.2. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 stellte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde der Vorinstanz zur Stel- lungnahme innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung, und dem Be- klagten zur Kenntnisnahme zu. 2.3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte, unter Hinweis auf die Begründung des an- gefochtenen Entscheids. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit der Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfah- rens in Anwendung von Art. 106 ZPO der Klägerin und setzte die Ent- scheidgebühr gestützt auf § 8 des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD) auf Fr. 1'200.00 fest (angefochtener Entscheid, E. 3.1 f.). 2.2. Mit Beschwerde (Rz. 9 ff.) bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe Art. 114 lit. c ZPO nicht richtig angewendet. Es liege eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.00 vor, weshalb keine Gerichtskosten zu sprechen seien. Würde das erstinstanzliche Verfahren nicht als kostenlos qualifiziert, wären die Gerichtskosten in Anwendung von § 8 VKD auf Fr. 500.00 festzusetzen gewesen, da die Kosten im summarischen Verfahren in Anbetracht des viel geringeren Aufwands merklich tiefer sein müssten als jene im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Festlegung der Gerichtskosten somit offensichtlich und in willkürlicher Weise überschritten. 3. 3.1. Der Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) ist ein besonderes Sum- marverfahren, das der klagenden Partei ermöglichen soll, bei klarer Rechts- und Sachlage möglichst rasch zu einem rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheid zu kommen (SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO) [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 257 ZPO; BGE 138 III 620 E. 5.1.1). Das Verfahren des Rechtsschut- zes in klaren Fällen steht grundsätzlich für sämtliche (zivilrechtliche) An- spruchsarten zur Verfügung (HOFMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 257 ZPO), die nicht dem Offizialgrundsatz unterliegen (vgl. Art. 257 Abs. 2 ZPO), mitunter auch für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BGE 141 III 23). Es ist der klagenden Partei überlassen, ob sie ihren Anspruch im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen oder über den gewöhn- lichen Prozessweg im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren geltend machen will (SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 ZPO). 3.2. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden – auch im Verfahren des Rechts- schutzes in klaren Fällen – grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, a.a.O., N. 34 zu Art. 257 ZPO). Art. 114 lit. c ZPO sieht jedoch als besondere Kostenregelung für -5- Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu ei- nem Streitwert von Fr. 30'000.00 vor, dass keine Gerichtskosten gespro- chen werden. Diese besondere Kostenregelung ist ein Ausdruck des sog. sozialen Zivilprozesses (JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 3 zu Art. 113 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, S. 7299 f.). Der Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ist aus sozi- alpolitischen Gründen bei solchen Streitigkeiten gerechtfertigt, da einer- seits zwischen den Parteien in aller Regel ungleiche Kräfteverhältnisse bestehen und es anderseits um existenzielle Belange für zumindest eine der Prozessparteien geht (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 113 ZPO), wobei die Kostenlosigkeit gleichermassen für beide Parteien gilt. Für kos- tenlose Verfahren darf grundsätzlich kein Kostenvorschuss verlangt wer- den (Art. 98 ZPO e contrario; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 4 zu Art. 114 ZPO; vgl. BGE 125 III 382 E. 2 analog). 3.3. Vorliegend ging es in der Sache um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsver- hältnis bei einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00. Hätte die Kläge- rin ihren Anspruch über den gewöhnlichen Prozessweg bzw. im vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO) geltend gemacht, wären ihr in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten aufzuerlegen gewesen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Kostenlosigkeit in der vorliegenden Streitigkeit nicht gelten sollte, bloss weil sich die Klägerin dafür entschied, ihren Anspruch im (rascheren) Verfahren des Rechts- schutzes in klaren Fällen geltend zu machen. Vielmehr scheint es aus so- zialpolitischen Überlegungen angezeigt, Art. 114 lit. c ZPO grundsätzlich auch in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen anhängig gemacht werden, zur Anwen- dung kommen zu lassen. Somit waren für das vorinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. 3.4. Im Kanton Aargau werden in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auch keine Parteikosten ersetzt (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO). Da die Klägerin mit Beschwerde jedoch nur die vorinstanzliche Kostenvertei- lung (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids), nicht aber die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten des Beklagten (Dispo- sitiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids) angefochten hat, hat es mit den vorinstanzlich festgesetzten Entschädigungsfolgen sein Bewenden. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. In Gutheissung der Be- schwerde ist Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. -6- Stattdessen ist festzuhalten bzw. anzuordnen, dass für das vorinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden und der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss ihr zurückzuerstatten ist. 5. 5.1. Die in Art. 114 lit. c ZPO festgelegte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 2 zu Art. 114 ZPO), weshalb für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden. 5.2. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdever- fahren ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO abzusehen, wobei der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ohnehin keine zu entschädigenden Kosten entstanden sind (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Oktober 2023 aufgeho- ben und wie folgt abgeändert: 2. 2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 2.2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Lenzburg wird angewiesen, der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 zurückzuerstatten. 2. Es werden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 15'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -8- Aarau, 20. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Altwegg