5.3. Die Klägerin verweist pauschal auf die bisherigen Ausführungen und eingereichten Unterlagen, ohne näheres zu ihrer Mittellosigkeit auszuführen. Zur Einkommens- und Vermögenssituation kann auf die Ausführungen unter E. 3.4 hiervor verwiesen werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. September 2023, aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.