5. 5.1. Die Parteien haben im Berufungsverfahren je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung gestellt. 5.2. Der Beklagte macht im Berufungsverfahren seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft. Es fehlen Behauptungen und Belege zur finanziellen Situation und zu seinem Vermögen. Er macht zudem keinerlei Ausführungen zu seiner Mittellosigkeit. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.