107 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde das Rechtsmittelverfahren teilweise dadurch verursacht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise keine mündliche Verhandlung durchführte. Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Grundlage für die Verpflichtung des Kantons zur Bezahlung auch einer Parteientschädigung enthält die ZPO nicht (JENNY, a.a.O., N. 26 zu Art. 107 ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 25 zu Art. 107 ZPO). Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind deshalb von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen. - 16 -