Hinzu kommt, dass die Parteien über Grundeigentum in der Schweiz und im Ausland verfügen und nicht glaubhaft gemacht wurde und auch in der Berufung nicht rechtsgenüglich dargelegt wird, dass es unmöglich sein soll, aus einer dieser Liegenschaften flüssige Mittel für die Bestreitung der Prozesskosten zu beschaffen. Insbesondere bleibt die Behauptung der Klägerin, wonach die im Steuerjahr 2020 bei den Parteien mit einem Steuerwert von total Fr. 78'800.00 veranlagten ausländischen Liegenschaften (Beilage 9 zum Eheschutzgesuch vom 17. April 2023) vollumfänglich im Alleineigentum des Beklagten stünden, weshalb sie keine Möglichkeit zu deren Versilberung habe, unbelegt (vgl. [unvoll-