Das gilt grundsätzlich auch bei im Ausland gelegenen Grundstücken (LGVE 1998 I Nr. 30, S. 59). Es ist nicht Aufgabe des Staates, die Prozesskosten für Bürger zu tragen, die über "ressources suffisantes" (Wortlaut von Art. 117 lit. a ZPO in der französischsprachigen Fassung) verfügen (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 87 f.). Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege trifft einen Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit, welche zur Darstellung und soweit möglich zum Nachweis der gesamten finanziellen Situation verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2).