Die Bedürftigkeit ist glaubhaft zu machen (BÜHLER, in: Berner Kommentar, ZPO Band 1, 2012, N. 38 zu Art. 119 ZPO). Was die Vermögensverhältnisse betrifft, darf von einem Grundeigentümer verlangt werden, zur Bestreitung des Prozessaufwands einen Kredit auf das Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Ist keine höhere Belastung möglich, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Veräusserung (BGE Ia 11 E. 5 S. 12 f.; Urteil des Bundesgerichts 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3). Das gilt grundsätzlich auch bei im Ausland gelegenen Grundstücken (LGVE 1998 I Nr. 30, S. 59).