Die Parteien legten nicht rechtsgenüglich dar, dass sie die Prozesskosten nicht aus den besagten Vermögenswerten begleichen könnten, womit es für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zumindest an der Mittellosigkeit fehle. Angesichts des Vermögens der Parteien könne offengelassen werden, ob einer Partei von ihren Einkünften nach Deckung des um 25 % des Grundbetrags erweiterten Existenzminimums sowie der Steuern und Abzahlungspflichten kein ausreichender Freibetrag mehr verbleibe, um die Prozesskosten innert einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren zu zahlen.