Die Parteien hätten nicht vorgebracht, dass sie ihre Eigentumsanteile nicht einzeln oder gemeinsam verkaufen oder belasten könnten. Die Parteien legten nicht rechtsgenüglich dar, dass sie die Prozesskosten nicht aus den besagten Vermögenswerten begleichen könnten, womit es für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zumindest an der Mittellosigkeit fehle.