Abgesehen davon seien die Parteien nachweislich gemeinsame Eigentümer der Liegenschaft in Q._____ mit einem Steuerwert von Fr. 459'800.00, Nutzniesser der Liegenschaft in R._____ mit einem Steuerwert von Fr. 280'000.00 sowie Eigentümer von insgesamt drei Liegenschaften in T._____. Sie verfügten über ein Nettovermögen von Fr. 488'000.00. Die Parteien hätten nicht vorgebracht, dass sie ihre Eigentumsanteile nicht einzeln oder gemeinsam verkaufen oder belasten könnten.