3.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus (E. 10.3), die Klägerin äussere sich nur oberflächlich zu ihren Einkommens-, Bedarfs- und Vermögensverhältnissen. Mit ihren weitgehend pauschalen, undifferenzierten und unsubstantiierten Ausführungen genügten die Parteien, insbesondere angesichts der komplexen wirtschaftlichen Verhältnisse, den Anforderungen an eine klare Darstellung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht und verletzten damit ihre umfassende Mitwirkungspflicht, weshalb ihre Anträge abzuweisen seien. Abgesehen davon seien die Parteien nachweislich gemeinsame Eigentümer der Liegenschaft in Q.___