Die Liegenschaften in T._____ stünden im Alleineigentum des Beklagten. Die Vorinstanz hätte gemäss den Ausführungen in der Berufung auch das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin gutheissen müssen. Die Abweisung werde gar nicht begründet. Nach der Einkommensberechnung der Vorinstanz habe sie den Überschuss nicht geteilt und dem Beklagten netto Fr. 5'143.00 belassen. Er könne den Prozesskostenvorschuss problemlos bezahlen. Die Vorinstanz hätte den Prozesskostenvorschuss auch aufgrund der Beweislast gutheissen müssen. Der Beklagte habe seine Vermögensverhältnisse nicht offengelegt und nicht aufgezeigt, warum er der Klägerin keinen Prozesskostenvorschuss bezahlen könne.