habe. Die Klägerin erhalte völlig ungenügende und sporadische Unterhaltsbeiträge vom Beklagten. Ihr Existenzminimum sei bei Weitem nicht gedeckt. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf beinhalte noch einen Zuschlag, die Pauschalen und Steuern. Es sei offenkundig, dass die Klägerin die Verfahrenskosten nicht bezahlen könne. Das URP-Gesuch der Klägerin dürfe auch nicht mit dem Hinweis auf die Vermögenslage abgewiesen werden. Die Klägerin könne ihre gemeinsame Liegenschaft in Q._____ ohne Zustimmung ihres Ehemannes weder verkaufen noch hypothetisch belasten. Sie könne ihre vermögensrechtlichen Ansprüche erst in der Scheidung durchsetzen, was noch Jahre dauere. Die Liegenschaften in T.__