3. 3.1. Die Klägerin beanstandet zudem die Abweisung ihres Antrags auf einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'500.00 sowie ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufung Ziff. 6). Die Vorinstanz begründe die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass die Ausführungen der Parteien zu ihren Einkommens-, Be- darfs- und Vermögenslagen weitgehend pauschal, undifferenziert und unsubstantiiert seien. In Bezug auf die Klägerin seien diese Vorhaltungen in keiner Weise gerechtfertigt. Es sei mehrfach ausgeführt worden, dass alle vorliegenden Unterlagen der Klägerin eingereicht worden seien.