2.6. Der Vorinstanz lag somit weder ein klarer noch ein unbestrittener Sachverhalt im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZPO vor. Sie hätte entsprechend eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Das Verfahren ist zu diesem Zweck gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 an sie zurückzuweisen.