Dies umso mehr, als entgegen der anderslautenden Erwägung im angefochtenen Entscheid (E. 3.) nicht ersichtlich ist, weshalb hier bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Aussicht auf den Abschluss einer Einigung zwischen den Parteien bestehen sollte. Allein Ausführungen des Beklagten in dessen Rechtschriften, wonach «Konventionsverhandlungen» derzeit erschwert seien, stehen einer gütlichen Einigung der Parteien anlässlich einer Gerichtsverhandlung mit Hilfe des zuständigen Gerichtspräsidiums jedenfalls nicht entgegen.